Ist Selbstverwirklichung institutionalisierbar?

Ist Selbstverwirklichung institutionalisierbar?

Bericht zur Tagung „Ist Selbstverwirklichung institutionalisierbar? Axel Honneths Das Recht der Freiheit in der Diskussion“, 5./6. September 2013 an der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft (FEST)

Axel Honneth erhebt in Das Recht der Freiheit den Anspruch einer sozialphilosophischen Synthese aus normativer Gerechtigkeitstheorie und empirischer Gesellschaftsanalyse. Der in aktualisierendem Rückgriff auf Hegels Rechtsphilosophie entwickelte Grundgedanke seines Theorieentwurfs lautet, dass die Idee der Selbstverwirklichung, und zwar im Sinne der sozialen Verwirklichung individueller Freiheit, im Zentrum des Wertesystems der modernen westlichen Gesellschaften steht. Für Honneth sind darüber hinaus Umfang und Differenziertheit, mit denen diese Idee in den sozialen Institutionen der westlichen Gesellschaften institutionalisiert worden ist, das maßgebende Kriterium ihrer Bewertung und Kritik.
Ist Selbstverwirklichung institutionalisierbar? Mit dieser an einem Aufsatztitel Helmut Schelskys orientierten Frage lud die FEST dazu ein, Honneths sozialphilosophisches Projekt zu problematisieren und die darin aufgeworfenen Fragestellungen systematisch weiterzuverfolgen. (Link zum Tagungsprogramm.)

In der Einführung strich PD Dr. Magnus Schlette (Philosophie/FEST) die zentrale Bedeutung des Selbstverwirklichungsbegriffs in Honneths Sozialphilosophie, insbesondere in seiner Interpretation der Hegelschen Rechtsphilosophie in Leiden an Unbestimmtheit heraus und betonte die Kontinuität zwischen der Theoriearchitektonik von Leiden an Unbestimmtheit und Das Recht der Freiheit.

In seinem Eröffnungsvortrag konfrontierte Prof. Dr. Wolfgang Knöbl (Soziologie/ U Göttingen) Honneths Buch mit dem Anspruch des Autors, eine Synthese aus Gerechtigkeitstheorie und empirischer Gesellschaftsanalyse vorzulegen. Diesem Anspruch sei Honneth nicht gerecht geworden, das Verfahren der normativen Rekonstruktion setze vielmehr die Spannung fort, in der die Theoriebildung der Kritischen Theorie zur empirischen soziologischen Forschung stehe und die von Adorno und Horkheimer über Habermas’ Arbeiten zur Rekonstruktion des historischen Materialismus bis in die Gegenwart reiche. Knöbl identifizierte in Honneths Theoriearchitektur Grundmuster einer modernisierungstheoretischen Metaerzählung, die im gegenwärtigen Theoriediskurs mindestens umstritten sei, ohne dass Honneth diesen Diskurs angemessen aufgreife, und die empirisch nicht fruchtbar gemacht werden könne. Honneths Verfahren der normativen Rekonstruktion war auch Gegenstand der Kritik von Prof. Dr. Christoph Halbig (Philosophie/ U Gießen) in seinem anschließenden Vortrag. Während Hegel das Freiheitsprimat auf der Grundlage seiner Geistmetaphysik begrifflich schlüssig entwickeln könne, weise Honneth diese Grundlage ausdrücklich zugunsten einer normativen Selbstverständigung der Gegenwart zurück, handele sich damit aber die Unplausibilität der Behauptung ein, Freiheit sei der einzige ethische Wert, der die institutionelle Ordnung der modernen Gesellschaften nachhaltig geprägt habe. Halbig plädierte für eine Pluralität von Werten, die dem Streben nach Freiheit überhaupt erst ihren Gehalt verleihen würden und ihm in diesem Sinne vorausgesetzt seien.

Honneths Interpretation der Rolle subjektiver Rechte für die institutionelle Verwirklichung des Freiheitswerts wurde von Dr. Roman Guski (Rechtswissenschaften/ U Heidelberg) auf den Kontext der juristischen Differenzierung unterschiedlicher Typen subjektiver Rechte und der jeweiligen Rahmenbedingungen bezogen, unter denen sie geltend gemacht werden können. Prof. Dr. Georg Lohmann (Philosophie/ U Magdeburg) widmete sich der Frage nach einer Verhältnisbestimmung des individuellen Werts der Selbstverwirklichung, der staatlich implementierten Menschenrechte und der gesellschaftlich institutionalisierten sozialen Freiheit im Sinne Honneths. Dabei maß er den juridischen Menschenrechten gegenüber den kulturellen Ressourcen demokratischer Sittlichkeit ein größeres institutionelles Gewicht zu als Honneth, um Möglichkeitsgewährungen individueller Selbstverwirklichung angesichts ihrer instabilen Verwirklichungsbedingungen zu garantieren.

Prof. Dr. Cornelia Klinger (Philosophie/Institut für die Wissenschaften vom Menschen, Wien) befasste sich mit Honneths Auszeichnung partnerschaftlicher Intimbeziehungen und familiärer Interaktion als grundlegenden Ressourcen der Entfaltung demokratischer Sittlichkeit. Dabei erinnerte sie daran, dass sich in den von Honneth normativ verteidigten Reziprozitätstypen Machtstrukturen der bürgerlichen Gesellschaft institutionalisiert haben, die Männern und Frauen klare Rollen in einem funktionalen Lebenssorgeregime zuweisen. Honneths Interpretation partnerschaftlicher und familiärer Interaktionsstrukturen der westlichen Gesellschaften als gleichsam naturwüchsiger Antizipationen sozialer Freiheit im Sinne eines reziproken ‚Bei-sich-selbst-Seins-im-Anderen’ lasse die Signatur von Herrschaftsstrukturen in den privaten Sozialverhältnissen nicht angemessen erkennbar werden. Prof. Dr. Rolf Schieder (Theologie/ HU Berlin) wies darauf hin, dass angesichts des Gewichts, dass Honneth dem Eltern-Kind-Verhältnis für die Einsozialisierung in Strukturen einer demokratischen Sittlichkeit zumisst, die Erziehungs- und Bildungsinstitutionen der Gesellschaft im Recht der Freiheit merkwürdig unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Bedeutung Émile Durkheims und John Deweys für Honneths Theorieentwurf sei diese Leerstelle um so unerklärlicher. Er interpretierte Das Recht der Freiheit als zivilreligiöse Selbstverständigung einer der Aufklärung verbundenen Moderne in der Tradition von Durkheims Kult des Individuums und konfrontierte Honneths Institutionenbegriff mit dem Gegenentwurf Luc Boltanskis.

Die Tagung wurde beschlossen mit Prof. Dr. Dieter Thomäs (Philosophie, U St. Gallen) Antwort auf die Frage „Ist Selbstverwirklichung institutionalisierbar?“ Thomä rekurrierte auf einen Vorläufer des Begriffs der Selbstverwirklichung, um Honneths Konzeption der Verwirklichung individueller Freiheit in Institutionen der demokratischen Sittlichkeit kritisch einzuschätzen, nämlich auf Hegels Begriff der Bildung in der Phänomenologie des Geistes. Dabei erinnerte er an eine Binnendifferenzierung des Hegelschen Bildungsbegriffs als Bildung durch Arbeit und Bildung durch Entfremdung. Thomäs These lautete, dass Honneth zwar an Hegels Bildungsbegriff anschließe, sein gegenüber Hegel favorisiertes Konzept der Selbstverwirklichung aber nicht dem Bildungspotential von Entfremdungsprozessen gerecht werde, die Selbstüberwindungen und Grenzüberschreitungen als zentrale Komponente der Entwicklung individueller Freiheit berücksichtigen.
Entfallen musste wegen Krankheit das Referat von Prof. Dr. Saskia Wendel (Theologie, U Köln).

In den Vorträgen und Diskussionen, zu denen auch Dr. Patrick Wöhrle (Soziologie/ TU Dresden), Dr. Guido Kreis (Philosophie/ U Bonn), Dr. Stefano Micali (Philosophie/ U Heidelberg, FEST) und Dr. Thorsten Moos (Theologie/ FEST, U Heidelberg) als Kommentatoren der Vorträge beitrugen, überwogen die kritischen Stimmen, aber in konstruktiver Absicht. So wurden in Auseinandersetzung mit Honneths Das Recht der Freiheit Umrisse unterschiedlicher Antworten auf die Frage erkennbar, in welcher Weise die in dem Individualisierungsprozess moderner Gesellschaften generierten Werte mit den Institutionen demokratischer Sittlichkeit in ein sei es förderliches, sei es desintegratives und substanzgefährdendes Spannungsverhältnis treten. Eine Publikation zu dieser systematischen Frage unter Einbeziehung der Tagungsbeiträge sowie weiterer Aufsätze aus den gesellschaftstheoretisch einschlägigen Disziplinen ist geplant.

PD Dr. Magnus Schlette