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Arzneimittel- und Krankenversicherungsrecht
Arzneimittel gehören zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und stehen nach den Ausgaben für den stationären Bereich an zweiter Stelle der Kostenpyramide. Dies führt zu der Spannung, wie eine qualitative Versorgung in einem solidarischen System aufrechterhalten werden kann, die zugleich dem Wirtschaftlichkeitsgebot als Voraussetzung für die Systemstabilität entspricht. Der Gesetzgeber hat sich angesichts der Bedeutung von Arzneimitteln für die Gesundheit der Versicherten dafür entschieden, dass zunächst ein Leistungsanspruch im Hinblick auf alle arzneimittelrechtlich zugelassenen apothekenpflichtigen Arzneimittel besteht. Ausnahmen gelten zugunsten des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Eigenverantwortung zum Beispiel im Hinblick auf sog. Bagatellarzneimittel und Lifestyle-Präparate.
Ein besonderes Problem stellt die Frage des ausnahmsweisen Anspruchs auf Arzneimittel im sog. Off-Label-Use dar, also die Verschreibung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches. Hier gilt es, den rasanten medizinischen Fortschritt und die Arzneimittelsicherheit in einen Einklang zu bringen. Seit einer Leitentscheidung des BVerfG v. 6. Dez. 2005 hat sich aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechts auf Gesundheit neben einer gesetzlichen Nachjustierung ein breites Spektrum an nachfolgender Rechtsprechung insbesondere durch das Bundessozialgericht eröffnet, um schwer kranken bzw. sonst dem Tode geweihten Menschen die Hoffnung des medizinischen Fortschritts nicht zu entziehen und gleichzeitig der Solidargemeinschaft nicht die Kosten für von vornherein aussichtslose Therapien aufzuerlegen.
Verantwortlich für den Themenbereich an der FEST: PD Dr. A. Katarina Weilert, LL.M.
Publikationen
- Weilert, Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung und Arzneimittelversorgung (Grundlagen), in: Jörn Grotjahn/ Sebastian Kluckert/ Martin Krasney (Hrsg.), Handbuch Arzneimittelversorgungsrecht, im Erscheinen.
- Weilert, Off-Label-Use zugunsten ungeborener Kinder, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 24. Januar 2023 – B 1 KR 7/22 R
