Korruption und Völkerrecht

 
 
Korruption ist Machtmissbrauch zu privatem Nutzen oder Vorteil. Sie unterminiert das Vertrauen und öffentliche Institutionen und untergräbt Elemente einer sozialen und wirtschaftlichen Gerechtigkeit. Darüber hinaus entstehen schwere wirtschaftliche Schäden. Korruption wird befördert durch schwache staatliche Institutionen und deren fehlende Kontrolle. Sie kann situativ (d.h. spontan) erfolgen oder auch in struktureller Weise geplant sein. Korruptionsbekämpfung ist einerseits Aufgabe des betreffenden Staates selbst, andererseits ein globales Problem und damit auch Aufgabe des Völkerrechts. Welche völkerrechtlichen Regelungen gibt es, wie wird deren Umsetzung kontrolliert und effektuiert und wo liegt Handlungsbedarf für die Zukunft?
 
 
Verantwortlich für den Themenbereich an der FEST: PD Dr. A. Katarina Weilert, LL.M.
 
Publikationen
 
  • 1. Weilert, Das Völkerrecht als Hoffnungsträger oder stumpfes Schwert? Zur Internationalen Korruptionsbekämpfung, AmosInternational. Gesellschaft gerecht gestalten, 2016, S. 14-22.
 
Korruption existiert weltweit, jedoch in unterschiedlicher Intensität. Die Notwendigkeit einer internationalen Korruptionsbekämpfung ist seit langem erkannt. Der globale Markt verlangt nach kohärenten Rahmenbedingungen. Gleichwohl ist die Verständigung darüber, was eigentlich „Korruption“ ausmacht, nicht einfach. Kernelement ist die Bestechung und Bestechlichkeit. In umfassenderer Perspektive liegt Korruption in jedem Missbrauch anvertrauter Macht für den persönlichen Nutzen. Der Beitrag befasst sich mit den zentralen inter-nationalen Anti-Korruptions-Abkommen und stellt dar, wie die Korruptionsbekämpfung völkerrechtlich ausgestaltet ist. Er beleuchtet die Verständigung auf Korruptionstatbestände (Kriminalisierung) und Maßnahmen der Korruptionsvorbeugung in der internationalen Zusammenarbeit. Vor allem beschreibt er jedoch die Kontrolle der Umsetzung derartiger internationaler Verpflichtungen. Da bestimmte Staatsstrukturen Korruption besonders befördern und die notwendigen Reformen von den einzelnen Staaten selbst bewirkt werden müssen, kann das Völkerrecht nur ein Hilfsmedium sein, um Korruption weltweit einzudämmen.
(Lesen sie hier den Beitrag in voller Länge)
 
  • 2. Weilert, United Nations Convention against Corruption (UNCAC) ‒ After Ten Years of Being in Force, in Frauke Lachenmann/ Tilmann J. Röder/ Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Yearbook of United Nations Law, Band 19 (2015), Leiden 2016, S. 216-240. 
 
The United Nations Convention against Corruption (UNCAC) was adopted in October 2003 and entered into force on 14 December 2005. It is the first comprehensive and global instrument to fight corruption and great hopes are pinned on this convention. The article recalls why corruption is a serious problem and that the various cultural and legal backgrounds make it difficult to come up with a common definition. Hence the States are not equally ready to commit themselves to anti-corruption laws. The evaluation of the content and implementing measures of the UNCAC is embedded in the presentation of other instruments against corruption. In particular, the article presents the current status of the implementation mechanism by the Conference of the States Parties to the United Nations, and the results of the first cycle of the Implementation Review Mechanism (2010-2015). (Lesen Sie hier den Beitrag in voller Länge).